Europawahl 2014
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Grundlage für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis von Amts wegen ist die ordnungsbehördliche Meldung mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in der Gemeinde spätestens am 20.04.2014 (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EuWO).
Auf Antrag sind gem. § 15 Abs. 2 EuWO in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
- nach § 6 Abs. 1 des EuWG,
a. (weggefallen)
b. die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
c. die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
d. die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 EuWO von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
- nach § 6 Abs. 2 des EuWG i. v. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EuWG von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach a. und d. ist schriftlich – im Übrigen jedoch formlos –, spätestens bis zum 04.05.2014 zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten, sowie persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Für die Anträge nach b. und c. müssen Vordrucke ausgefüllt werden, die unter nachfolgendem Link heruntergeladen werden können:
